Ausstellungs - Bestimmungen

Der Siegerländer Rassekatzen - Verband e.V. veranstaltet nationale und internationale Katzenausstellungen

1.1 Nationale Katzenausstellungen sind Ausstellungen bis zur Vergabe von CAC

1.2 Internationale Katzenausstellungen sind international ausgeschrieben und mit einer internationalen Jury besetzt. Die Zusammensetzung der Jury liegt bei dem Veranstalter.

 

1.1 Titel und Siegeranwartschaften können nur auf nationalen und internationalen Ausstellungen der vom SRV anerkannten Vereine errungen werden.

2. Alle Mitglieder von Vereinen, die vom SRV anerkannt werden, sowie vereinslose Katzenbesitzer sind berechtigt, ihre Katzen auf Ausstellungen des SRV auszustellen. Die Ausstellungsleitung ist jedoch berechtigt, ohne Angaben von gründen eine Annahme von Meldungen zu verweigern. Dies ist jedoch aktenkundig zu machen.

3. Jeder Aussteller meldet seine auszustellenden Katzen bei der jeweiligen Ausstellungsleitung an. Entsprechende Formulare werden von der Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellt. Diese sind sorgfältig und vollständig in Druckschrift oder mit der Schreibmaschine / Computer auszufüllen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Meldeformulare können zurückgewiesen werden.

3.1 Für jede Katze und jeden Wurf ist ein separates Anmeldeformular auszufüllen.

3.2 Jungkatzen dürfen erstmals mit vollendeter 13. Woche ausgestellt werden. Ausnahmen sind Würfe mit einer Mutter oder Amme zwischen der 10. und 13. Woche

3.3 Eine Katze darf nur mit dem in ihrem Abstammungsnachweis aufgeführten Namen ausgestellt werden.

4. Mit der Anmeldung der Katze erklärt sich der Aussteller mit den Ausstellungsrichtlinien einverstanden.

5. Für jede angemeldete Katze (Wurf) wird eine Ausstellungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Veranstalter. Sie wird auf dem Meldeformular bekannt gegeben und ist gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten.

6. Katzen können bis zum festgelegten Meldeschluss angemeldet werden. Werden mehr Katzen angemeldet als Ausstellungsplätze vorhanden sind, entscheidet die Reihenfolge der eingegangenen Meldungen. Werden Katzen nach Meldeschluß und am Tag der Ausstellung mitgebracht, die bis dahin nicht gemeldet waren, erhebt der Verein eine Strafgebühr ! Nur Ummeldungen sind erlaubt, diese sind aber ebenfalls kostenpflichtig.

Definition Ummeldung / Neumeldung : wird eine Katze krank und dafür wird eine neue Katze mitgebracht, handelt es sich um eine Neumeldung ! Eine Ummeldung beinhaltet lediglich eine Klassenänderung oder Farbänderung der bereits gemeldeten Katze !

7. Aussteller, die nicht zur Ausstellung kommen können oder deren angemeldete Katzen zur Ausstellung nicht zur Verfügung stehen, sind verpflichtet dieses rechtzeitig bei der Ausstellungsleitung zu entschuldigen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann zum Ausschluss von allen Ausstellungen des Vereins führen.

In jedem Fall sind die Ausstellungsgebühren zu entrichten; dies entfällt wenn die Abmeldung vor dem Meldeschluss liegt.

8. Jede Katze ab vollendetem 3. Monat muß gegen Katzenseuche (Panleukopenie) geimpft sein. Ausgestellte Würfe bedürfen der Erstimpfung. Weitere Impfungen (Tollwut) müssen den örtlichen veterinärärztlichen Bestimmungen entsprechen. Über die Impfungen ist ein Nachweis zu erbringen (Impfpass).

9. Jede auszustellende Katze unterliegt beim Einlass einer eingehenden veterinärärztlichen Kontrolle.

9.1 Zur Ausstellung sind nur gesunde, nicht tragende und parasitenfreie (Milben, Flöhe, Pilz usw.) Katzen zugelassen. Die Entscheidung der Zulassung liegt beim Tierarzt. Weist der Tierarzt aus einem der o.a. Gründe ein Tier zurück, entscheidet er ebenfalls ( in Absprache mit dem Veranstalter), ob weitere Tiere des Ausstellers abgewiesen werden.

9.2 Katzen mit operativen und / oder kosmetischen Veränderungen werden nicht zugelassen. Ausnahmen sind alle kastrierten bzw. sterilisierten Tiere.

9.3 Erkranken Katzen während der Ausstellung, dürfen diese nicht weiter ausgestellt werden.

9.4 Nicht kontrollierte Katzen dürfen nicht in die Ausstellungshalle gebracht werden. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt der Ausschluss des Ausstellers von der Ausstellung.

9.7 Ebenfalls zu einer Disqualifikation und evtl. zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Ausstellung führen :

- vorsätzlich unrichtige Meldung der Katze

- vorzeitiges Entfernen einer Katze aus dem Ausstellungsraum ohne Zustimmung der Ausstellungsleitung

- Verstöße gegen die Ausstellungsbestimmungen

10. Jede ausgestellte Katze erhält eine Ausstellungsnummer. Es ist in jedem Fall zu gewährleisten, daß zum Richten der Katze die zugehörige Nummer zugeordnet werden kann.

11. Für jede angemeldete Katze steht ein Ausstellungskäfig zur Verfügung, es sei denn, der Veranstalter vergibt in Absprache mit dem Aussteller einen Käfig für mehrere Tiere. Die zugewiesenen Käfige dürfen nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung gewechselt werden.

11.1 Jeder Ausstellungskäfig muß vom Aussteller mit einer weichen Unterlage ausgelegt werden und ist an drei Seiten mit einem Vorhang zu versehen, um unnötigen Stress für die Katzen zu vermeiden. Zur weiteren Ausstattung des Käfigs durch den Aussteller gehört eine Katzentoilette, ein Fress- und ein Trinknapf.

11.2 Die Käfige sind sorgsam zu behandeln. Auflehnen auf die Käfige ist ebenso verboten wie das Präsentieren von Tieren auf den Käfigen. Kommerzielle Reklame auf den Käfigen ist nur bis Größe Din A 4 gestattet. Ein Anbringen von Verkaufsschildern ist nicht gestattet. Es dürfen nur "Abgabevermerke" angebracht werden.

12. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Katzen während der gesamten Ausstellung in den Käfigen zu lassen. Nachts sind die Tiere aus der Ausstellung zu entfernen. Weiterhin verpflichtet sich der Aussteller seine Katzen ausreichend zu versorgen, sowie Katze und Käfig sauber zu halten.

13. Grundsätzlich hat der Aussteller oder eine von ihm beauftragte Person während der zeit des Richtens am Käfig zu verweilen, um jederzeit für die Ausstellungsleitung ansprechbar zu sein. Der Aussteller bringt seine Katze(n) selbst in den Richterraum.

14. Die Stewards werden vor Beginn des Richtens eingehend in ihre Aufgaben eingewiesen. Die Stewards dürfen nicht :

- ihre eigene Katze dem Richter präsentieren

- Bewertungen, von denen sie Kenntnis erlangen, vor deren Bekanntgabe weitergeben

- im Richterraum miteinander diskutieren

- mit den Richtern unaufgefordert reden oder sie beeinflussen

- dem Richter die Identität der Katze preisgeben

15. Die Beurteilung der Katzen erfolgt durch vom SRV anerkannte Richter. Die Bewertung erfolgt nach dem Standard des Veranstalters.

16. Richter und Richterschüler sowie in deren Haushalt lebende Personen dürfen ihre Katzen auf Ausstellungen, auf denen sie richten, nur außer Konkurrenz ausstellen.

17. Bis zum Abschluss des Richtens ist Ausstellern und Besuchern der Zutritt zum Richterraum und die Kontaktaufnahme mit den Richtern nur zum Richten der jeweiligen Katze, bzw. mit Genehmigung der Ausstellungsleitung gestattet.

18. Der Aussteller erhält für jede Katze nach Beendigung des Richtens eine Bewertungsurkunde mit dem Richterbericht. Die Urkunde wird vom Richter erst nach dem Richten unterschrieben.

19. Während der Dauer der Ausstellung gilt in der Ausstellungshalle und im Richterraum sowie in ausgewiesenen Räumen ein generelles Rauchverbot.

20. Die Ausstellungsleitung verpflichtet sich gegenüber den Ausstellern, keinen Einfluss auf das Richten und die Auswahl der zu prämierenden Katzen zu nehmen